Ausbildungsformen

Als Alternative zur regulären Lehre gibt es die Möglichkeit, eine verlängerbare Lehre oder Teilqualifikation zu absolvieren.
Dank dieser Ausbildungsformen (Berufsausbildung nach §8b Berufsausbildungsgesetz) können auch Jugendliche mit speziellem Unterstützungsbedarf einen anerkannten Ausbildungsabschluss erreichen.

Verlängerbare Lehre

Im Rahmen der verlängerbaren Lehre kann die Lehrzeit um ein bis maximal zwei Jahre verlängert werden. Damit steht bei Bedarf mehr Zeit zum Erlernen schulischer oder praktischer Ausbildungsinhalte zur Verfügung. Der Besuch der Berufsschule ist verpflichtend, der Abschluss erfolgt mit der Lehrabschlussprüfung. Die Berufsausbildungsassistenz unterstützt bei Fragen, Anliegen und Herausforderungen.

Fakten zur Verlängerbaren Lehre

  • Lehrzeitdauer gemäß Lehrberuf, eine Verlängerung während der Ausbildung um bis zu zwei Jahre ist möglich
  • Regulärer Besuch der Berufsschule
  • Keine Nachteile gegenüber einer regulären Lehre
  • Abschluss mit der regulären Lehrabschlussprüfung

 

Teilqualifikation

Der Fokus der Teilqualifikation richtet sich auf den Erwerb praktisch relevanter Ausbildungsinhalte eines Lehrberufes. Die individuellen Ausbildungsziele werden in einem Ausbildungsvertrag festgehalten. Die schulisch zu vermittelnden Inhalte werden ebenfalls individuell festgelegt. Die Teilqualifikation endet mit einer Abschlussprüfung über die erlernten Ausbildungsinhalte.

Die Berufsausbildungsassistenz wirkt bei der Festlegung von Ausbildungszielen sowie der Organisation der Abschlussprüfung mit und unterstützt bei Fragen, Anliegen und Herausforderungen.

Fakten zur Teilqualifikation

  • Ausbildungsdauer zwischen einem und maximal drei Jahren (individuelle Vereinbarung)
  • Individueller Lehr- und Ausbildungsplan
  • Unterricht an der Berufsschule mit angepasstem Lehrplan
  • Abschluss mit einer individuellen Abschlussprüfung durch die Wirtschaftskammer
  • Berufsausbildungsassistenz - Werkstatt
  • Berufsausbildungsassistenz - Frisör
  • Berufsausbildungsassistenz im Lebensmittelgeschäft

    Eine Berufsausbildung nach §8b BAG ist, bis auf wenige Ausnahmen, in jedem Lehrberuf möglich.

    Jugendliche in verlängerbarer Lehre oder Teilqualifikation unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie reguläre Lehrlinge. Alle gesetzlichen Grundlagen sind im Berufsausbildungsgesetz geregelt.

    Alle Jugendlichen in diesen Ausbildungsformen (und deren Netzwerke) werden verpflichtend von einem/r Berufsausbildungsassistent*in begleitet.