Ausbildungsformen

Als Alternative zur regulären Lehre gibt es die Möglichkeit, eine verlängerbare Lehre oder Teilqualifikation zu absolvieren.
Dank dieser Ausbildungsformen (Berufsausbildung nach §8b Berufsausbildungsgesetz) können auch Jugendliche mit speziellem Unterstützungsbedarf einen anerkannten Ausbildungsabschluss erreichen.

Verlängerbare Lehre

Im Rahmen einer verlängerbaren Lehre kann die Lehrzeit um ein bzw. maximal zwei Jahre verlängert werden, um den Jugendlichen mehr Zeit zum Erlernen des Lehrstoffes zur Verfügung zu stellen. Der Besuch der Berufsschule ist verpflichtend, die verlängerbare Lehre wird mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen.

Teilqualifikation

Der Fokus der Teilqualifikation richtet sich auf den Erwerb praktischer Fähigkeiten eines Lehrberufes. In dieser Form sollen die relevanten Ausbildungsteile eines Berufsbildes erlernt werden. Die genauen schulischen und berufspraktischen Inhalte, sowie Ausbildungsziele und -dauer werden vorab individuell in einem Ausbildungsvertrag ähnlich dem Lehrvertrag festgehalten. Die Teilqualifikation endet mit einer individuell festgelegten Abschlussprüfung über die erlernten Inhalte der Ausbildung.

  • Berufsausbildungsassistenz - Werkstatt
  • Berufsausbildungsassistenz - Frisör
  • Berufsausbildungsassistenz im Lebensmittelgeschäft

    Eine Berufsausbildung nach §8b BAG ist, bis auf wenige Ausnahmen, in jedem Lehrberuf möglich.

    Jugendliche in verlängerbarer Lehre oder Teilqualifikation unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie reguläre Lehrlinge. Alle gesetzlichen Grundlagen sind im Berufsausbildungsgesetz geregelt.

    Alle Jugendlichen in diesen Ausbildungsformen (und deren Netzwerke) werden verpflichtend von einem/r Berufsausbildungsassistent*in begleitet.